Délais de paiement en Suisse : règles du CO: Dette exigible dès réception de la facture si aucun terme n'est convenu (art. 75 CO).; En B2B, demeure après 30 jours sans rappel formel (art. 102 CO).; Intérêts moratoires à 5 % par an à compter de la demeure (art. 104 CO).
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Tägliche Liquidität

Zahlungsfristen in der Schweiz: Was das Obligationenrecht sagt

Gemäss Art. 75 OR ist eine Forderung sofort fällig, sofern keine Zahlungsfrist vereinbart wurde oder sich diese nicht aus der Natur des Geschäfts ergibt – und zwar ab Erhalt der Rechnung.

Sofortige Fälligkeit gemäss Artikel 75 OR

Gemäss Art. 75 OR ist eine Schuld sofort fällig, wenn keine Zahlungsfrist vereinbart wurde oder sich eine solche nicht aus der Natur des Geschäfts ergibt; dies gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Der Gläubiger kann den Betrag umgehend einfordern.

Fälligkeit und Verfall sind nicht dasselbe. Der Verfall bezeichnet den Zeitpunkt, an dem der Schuldner berechtigt ist zu zahlen; die Fälligkeit den Moment, ab dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Beispiel: Eine Frist von 30 Tagen verschiebt die Fälligkeit auf das Fristende, doch die Schuld ist bereits mit Rechnungsstellung verfallen.

Mahnung und gesetzliche Frist im B2B-Bereich (Art. 102 OR)

Grundsätzlich gerät der Schuldner erst nach einer formellen Mahnung in Verzug (Art. 102 OR). Im B2B-Verkehr genügt eine Frist von 30 Tagen ab Rechnungseingang, um den Verzug herbeizuführen, ohne dass eine separate Mahnung nötig wäre, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sobald der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger Verzugszinsen fordern und ein Betreibungsverfahren einleiten. Die erste Mahnung muss nicht zwingend kostenlos sein, kann aber ausserhalb des B2B-Bereichs notwendig sein, um den Verzug festzustellen.

Inkassoprozedur für Forderungen in der Schweiz (B2B)

  1. RechnungsstellungFälligkeit: ab Erhalt, falls keine Frist vereinbart
  2. Frist von 30 Tagen (B2B)Der Schuldner gerät ohne formelle Mahnung in Verzug
  3. Mahnung (falls erforderlich)Formelle Mahnung ausserhalb von B2B nötig; kann zur Feststellung des Verzugs erforderlich sein
  4. BetreibungMöglich nach erfolgter Mahnung und ausbleibender Zahlung

Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz von 5 % (Art. 104 OR)

Ab dem Eintritt des Verzugs hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Diese laufen ab dem Tag nach der Mahnung – oder im B2B-Bereich nach Ablauf der 30 Tage ohne separate Mahnung.

Beispiel: Am 31. März fällige Rechnung, Zinslauf beginnt am 1. April. Vor dem Verzug fallen keine Zinsen an, es sei denn, ein vertraglicher Zinssatz wurde festgelegt.

Mahngebühren: Keine allgemeine gesetzliche Pauschale

Das schweizerische Recht sieht keine allgemeine gesetzliche Pauschale für Mahngebühren vor. Solche Gebühren sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag oder in den AGB klar definiert wurden (z. B. «CHF 15 ab der zweiten Mahnung»).

Eine erstmals in der Mahnung angekündigte Pauschale ist nicht durchsetzbar. Es gibt keine einheitliche gesetzliche Obergrenze, doch der Betrag muss angemessen und vorhersehbar sein.

Vorteile und Grenzen vertraglich festgelegter Mahngebühren

  • VorteilPlanbarkeit für den Gläubiger; Anreiz zur schnellen Zahlung
  • NachteilKeine allgemeine gesetzliche Pauschale; Betrag muss angemessen und im Voraus bekannt gegeben sein

Verjährung von Forderungen: 10 Jahre, teilweise 5 Jahre

Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Fälligkeit (Art. 130 OR). Für Mieten, Löhne und Honorare freiberuflicher Tätigkeiten reduziert sie sich auf 5 Jahre.

Die Verjährung wird durch ein Schuldanerkenntnis (Teilzahlung, Stundungsgesuch) oder durch die Einleitung einer Betreibung unterbrochen. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Frist gleicher Dauer.

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